4.1 Die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin hat die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 34‘077.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. 4.2 Die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin hat die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 15‘383.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.