3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 15‘000.00 werden der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin auferlegt, unter Verrechnung mit den von der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten geleisteten Vorschüssen von CHF 20‘000.00. Der Überschuss von CHF 5‘000.00 wird zur Deckung der Gerichtskosten im erstinstanzlichen Verfahren angerechnet. Die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin hat der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten die Vorschüsse in voller Höhe zu ersetzen.