2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von CHF 18‘400.00 werden der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin auferlegt, unter Anrechnung mit den von der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten geleisteten Vorschüssen von CHF 12‘400.00 (Kosten Schlichtungsverfahren CHF 400.00 sowie Kostenvorschuss CHF 12‘000.00). Die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin hat der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten die Vorschüsse in voller Höhe zu ersetzen.