Für das Berufungsverfahren macht die Berufungsklägerin 50 % des erstinstanzlichen Ansatzes geltend (act. B 18). Dies ist tarifkonform (Art. 20 lit. a AT). Zur Hälfte des erstinstanzlichen Honorars von CHF 14‘038.20 kommen CHF 206.00 für Barauslagen und CHF 1‘139.50 für die Mehrwertsteuer, so dass die Entschädigung für das Berufungsverfahren insgesamt CHF 15‘383.70 beträgt. Seite 43 Das Obergericht erkennt in Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung: