Zu beachten ist indessen, dass die Zuschläge je nur vom mittleren Honorar ausgehend zu berechnen sind, also keine Kumulation erfolgt. Die Zuschläge betragen demzufolge CHF 3‘872.60 und CHF 4‘840.75, total somit CHF 8‘713.35. Dazu kommen Barauslagen in Höhe von CHF 3‘476.90 und die Mehrwertsteuer von CHF 2‘524.30. Ausgangsgemäss hat die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren also mit CHF 34‘077.50 zu entschädigen.