RA AA___ reichte vor dem Kantonsgericht eine Kostennote über insgesamt CHF 35‘122.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. B 4/34). Bei einem Streitwert von CHF 311‘248.00 beträgt das mittlere Honorar in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) CHF 19‘363.00. Der geltend gemachte Zuschlag von insgesamt 20 % gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und c AT ist angemessen. Gleiches gilt für die Erhöhung von 25 % gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. c AT. Zu beachten ist indessen, dass die Zuschläge je nur vom mittleren Honorar ausgehend zu berechnen sind, also keine Kumulation erfolgt.