Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 15‘000.00 (Art. 19 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Gebührenordnung) hat ebenfalls die Berufungsbeklagte zu tragen, unter Anrechnung des von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschusses von CHF 20‘000.00. Der Überschuss von CHF 5‘000.00 wird zur Deckung der Gerichtskosten Seite 42 im erstinstanzlichen Verfahren angerechnet. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin den Vorschuss in voller Höhe zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 2. Parteientschädigungen