Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, die ausgangsgemäss von der Berufungsbeklagten zu tragen sind, belaufen sich unter Berücksichtigung der Kosten für das Schlichtungsverfahren auf insgesamt CHF 18‘400.00. Die Gerichtskosten sind mit den von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von CHF 12‘400.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin die Vorschüsse in voller Höhe zu ersetzen hat.