Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Während die Berufungsklägerin vor dem Kantonsgericht nur teilweise obsiegt hat, hat das Obergericht sowohl deren Berufung wie auch die Klage vollumfänglich geschützt. Die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten wurde demgegenüber abgewiesen. Somit hat die Berufungsklägerin vor beiden Instanzen obsiegt.