Auf den diesbezüglichen Einwand der Berufungsbeklagten ist somit nicht weiter einzugehen. 6. Fazit Nach dem Gesagten ist die Berufungsbeklagte in Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 311‘248.00 zuzüglich Zins seit dem 1. November 2015 zu bezahlen. Seite 41 III. Prozesskosten