Gleichzeitig fielen aber auch die künftigen kapitalisierten Leistungen mit CHF 395‘568.00 gegenüber CHF 581‘159.00 per 1. Januar 2009 erheblich tiefer aus. - Die Berufungsbeklagte behauptet zu Recht nicht, dass das Kantonsgericht fehlerhaft vorgegangen ist, als es die Berechnung der gesamten Regressforderung auf den Urteilstag bzw. auf den 1. November 2015 vorgenommen und somit aktualisiert hat (vgl. auch E. 1.7.1). Im Gegenteil hat der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Berechnung sowie die Zahlen anlässlich der Hauptverhandlung explizit als korrekt bezeichnet (act. B 4/31, S. 5).