5.6 Die diesbezügliche Argumentation der Berufungsbeklagten ist nicht verständlich bzw. nachvollziehbar. Bei der Berechnung des Schadens- bzw. Regresszinses in E. 1.7.5 hat das Obergericht den aus den unterschiedlichen Rechnungstagen resultierenden bisherigen resp. künftigen Leistungen Rechnung getragen, weshalb kein Grund für einen angeblichen finanziellen Nachteil der Berufungsbeklagten ersichtlich ist: 42 ROLAND BREHM, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 OR. 43 CHRISTOPH MÜLLER, a.a.O., N. 30 zu Art. 42 OR. 44 CHRISTOPH MÜLLER, a.a.O., N. 32 zu Art. 42 OR.