5.5 Wie bereits erwähnt (E. 1.7.1) ist für die Schadensberechnung der Urteilstag der letzten kantonalen Instanz, die noch neue Tatsachen berücksichtigen kann, bzw. der Vergleichstag massgebend. Das Gericht muss alle Tatsachen berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt des Urteils auftreten42. Der bereits aufgelaufene Schaden wird dabei konkret ermittelt, während der zukünftige zu erwartende Schaden vom Urteilstag an kapitalisiert wird, wenn keine Rente zugesprochen wird43. Die durch die Teuerung verursachte Geldentwertung des als Kapital zugesprochenen Schadenersatzes, der künftige Einbussen ausgleichen soll, ist ebenfalls zu berücksichtigen.