5.4 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte die Berufungsklägerin neue, auf den 1. November 2015 aktualisierte Zahlen vor (act. B4/32, S. 38 ff.). Die Berufungsbeklagte führte aus (act. B4/35, Rz. 9), dass durch die Verschiebung des Rechnungstages ein Minderbetrag der Ansprüche der Berufungsklägerin infolge von Kapitalisierung in Höhe von CHF 98‘308.00 resultiere. Angesprochen auf die neuen Zahlen erklärte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung, die Berechnung sei korrekt und die Zahlen würden nicht bestritten (act. B4/31, S. 5).