Seite 39 selbst zu vertreten habe, wenn sie per Januar 2009 der Berufungsklägerin einen ungenügenden Betrag zur Verfügung gestellt habe, diese damit zwinge, ihre Regressansprüche gerichtlich durchzusetzen und dass im Rahmen dieses Prozesses das Gericht die Schadensberechnung auf den Urteilstag vornehme. Durch diese Vorgehensweise habe die Vorinstanz der Berufungsbeklagten nichts zu ihrem Nachteil verweigert.