Indem die Berufungsbeklagte bloss die Kapitalbeträge per 1. Januar 2009 und 1. November 2015 miteinander vergleiche und feststelle, dass der auf den 1. Januar 2009 berechnete Kapitalbetrag höher ausfalle, blende sie die Tatsache aus, dass die aufgelaufenen Leistungen per 1. Januar 2009 im Vergleich zu jenen per 1. November 2015 massiv geringer ausfielen. Während die aufgelaufenen Leistungen per 1. November 2015 mit CHF 1‘039‘424.00 zu Buche stünden, habe die Berufungsklägerin am 26. November 2008 die per 1. Januar 2009 aufgelaufenen Leistungen mit CHF 772‘122.15 quantifiziert, was einer Differenz von rund CHF 267‘000.00 entspreche