Weiter blende sie aus, dass bei einer Verschiebung des Rechnungstages nach hinten zwar die Kapitalforderung für künftige Leistungen kleiner werde, auf der anderen Seite die bis zum Rechnungstag aufgelaufenen Leistungen einen höheren Betrag ausmachten. Indem die Berufungsbeklagte bloss die Kapitalbeträge per 1. Januar 2009 und 1. November 2015 miteinander vergleiche und feststelle, dass der auf den 1. Januar 2009 berechnete Kapitalbetrag höher ausfalle, blende sie die Tatsache aus, dass die aufgelaufenen Leistungen per 1. Januar 2009 im Vergleich zu jenen per 1. November 2015 massiv geringer ausfielen.