Seite 38 Hilflosenentschädigung und der Hilfsmittel bei den aufgelaufenen Leistungen ergäben sich zwangslos daraus, dass die Differenz aus den in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis November 2015 weiterhin aufgelaufenen, von der Berufungsklägerin ausgerichteten Leistungen resultiere. Demgemäss fielen die bisherigen, per 1. November 2015 quantifizierten Leistungen entsprechend höher aus;