Zunächst gelte es richtig zu stellen, dass die Berufungsbeklagte nicht einen kapitalisierten Betrag von CHF 1‘200‘000.00 per 1. Januar 2009 zur Verfügung gestellt habe. Beim Betrag von CHF 1‘200‘000.00 handle es sich um den nach Auffassung der Berufungsbeklagten per 1. Januar 2009 geschuldeten gesamten Regressbetrag, welcher sich aus dem bis Ende Dezember 2008 aufgelaufenen und dem ab dem 1. Januar 2009 zu kapitalisierenden künftigen Regressbetrag zusammensetze. Soweit von einem kapitalisierten Betrag gesprochen werde, gelte dies somit bloss für die ab dem 1. Januar 2009 kapitalisierten, künftigen Regressbetreffnisse. Am 26. November 2008 seien der E___ Versicherung die per 1. Januar 2009