Die Berufungsbeklagte habe stets und ausschliesslich bloss von einer Aufzinsung, nicht aber von einer Verzinsung gesprochen. Ihr Begehren wäre ohnehin falsch, könne doch nicht der gesamte Betrag von CHF 1‘200‘000.00 einer Zinspflicht unterstellt werden, sondern prozesskonforme Behauptungen vorausgesetzt, allenfalls derjenige Betrag, der am 1. Januar 2009 die bis zu jenem Zeitpunkt aufgelaufenen Leistungen überstiegen hätte. Einen solchen habe es aber zu keinem Zeitpunkt gegeben. Zunächst gelte es richtig zu stellen, dass die Berufungsbeklagte nicht einen kapitalisierten Betrag von CHF 1‘200‘000.00 per 1. Januar 2009 zur Verfügung gestellt habe.