Zeige sich wie hier, dass das zur Verfügung gestellte Kapital zu gering sei, müsse es sich die Berufungsbeklagte gefallen lassen, dass auf den Urteilszeitpunkt hin eine neue Berechnung des Schadenquantitativs stattfinde und auf diesen Zeitpunkt hin der bisherige und der künftige Schaden berechnet würden. Falsch sei die Behauptung, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren verlangt worden sei, der Betrag von CHF 1‘200‘000.00 von Januar 2009 bis November 2015 müsste verzinst werden. Die Berufungsbeklagte habe stets und ausschliesslich bloss von einer Aufzinsung, nicht aber von einer Verzinsung gesprochen.