Es stehe nicht im Belieben der Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt einen Betrag zur Verfügung zu stellen und damit das Begehren zu verknüpfen, dass auf jenen Zeitpunkt hin der bisherige und der künftige Schaden zu berechnen sei. Zeige sich wie hier, dass das zur Verfügung gestellte Kapital zu gering sei, müsse es sich die Berufungsbeklagte gefallen lassen, dass auf den Urteilszeitpunkt hin eine neue Berechnung des Schadenquantitativs stattfinde und auf diesen Zeitpunkt hin der bisherige und der künftige Schaden berechnet würden.