Seite 37 Recht zum Schluss gekommen, dass die von der Berufungsbeklagten zur Verfügung gestellten Beträge das gesamte Regressbetreffnis nicht erreichten und um CHF 235‘192.00 hinter den Regressansprüchen der Berufungsklägerin zurückgeblieben seien. Es stehe nicht im Belieben der Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt einen Betrag zur Verfügung zu stellen und damit das Begehren zu verknüpfen, dass auf jenen Zeitpunkt hin der bisherige und der künftige Schaden zu berechnen sei.