Anschlussberufungsbeklagten gewährt. 5.3 Gemäss der Berufungsklägerin übersieht die Berufungsbeklagte (act. B 11, S. 10 ff.), dass es nicht an ihr liege, den Rechnungstag festzulegen, sondern dass dies in die Kompetenz der Vorinstanz gefallen sei, welche den Rechnungstag zu Recht so nahe wie möglich an den Urteilstag gelegt habe. RA AA___ habe in seinen Plädoyernotizen den vorübergehenden Schaden bis zum 31. Oktober 2015 berechnet und den künftigen Schaden ab dem 1. November 2015 kapitalisiert. Die Berechnung sei von der Berufungsbeklagten ausdrücklich als korrekt bezeichnet worden. Die Vorinstanz sei zu