Dass das Kantonsgericht das Vorbringen der Anschlussberufungsklägerin gänzlich ignoriert habe, sei umso unverständlicher, da es gleichzeitig der Berufungsklägerin zugestanden habe, dass deren Forderungen auf einen mit dem Urteilstag übereinstimmenden Rechnungstag anzupassen seien. Damit habe die Vorinstanz genau dieselbe Korrektur, welche von der Berufungsbeklagten rechtzeitig und rechtsgenüglich verlangt worden sei (Ausgleich von Nachteilen bei der Kapitalisierung durch einen mit dem Urteilstag nicht übereinstimmenden Rechnungstag) zum Nachteil der Anschlussberufungsklägerin verweigert und zum Vorteil der