In diesem Umfang hätte die Klage durch die Vorinstanz abgewiesen werden müssen. Dass das Kantonsgericht das Vorbringen der Anschlussberufungsklägerin gänzlich ignoriert habe, sei umso unverständlicher, da es gleichzeitig der Berufungsklägerin zugestanden habe, dass deren Forderungen auf einen mit dem Urteilstag übereinstimmenden Rechnungstag anzupassen seien.