Darauf sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen und habe stattdessen auf den gesamten bisherigen und künftigen Leistungen, berechnet per 1. November 2015, und ausmachend CHF 1‘435‘192.00, ausschliesslich die Akontozahlungen per Januar 2009 von CHF 1‘200‘000.00 angerechnet und die so errechnete Differenz als angeblich offene Forderung gerichtlich zugesprochen. Um die Ungleichheit von zwei mit rund 6 Jahre verschiedenem Rechnungstag berechneten Kapitalien auszugleichen, hätte entweder die gerichtlich zugesprochene Forderung von CHF 1‘435‘192.00 von November 2015 auf Januar 2009 abgezinst werden