23 f.), gänzlich durch die Vorinstanz unbeurteilt geblieben sei der Einwand, wonach bei einem Auseinanderfallen des Rechnungstages der Klageforderung zu dem vom Haftpflichtversicherer im Januar 2009 abschliessend kapitalisiert zur Verfügung gestellten Substrat von CHF 1‘200‘000.00 ein Nachteil zu ihren Ungunsten resultiere. Wie die Berufungsbeklagte vor dem Kantonsgericht aufgezeigt habe, ergebe sich angesichts der Abzinsung des zur Verfügung gestellten Kapitalbetrags eine Differenz, wenn (bei genau gleich vorgenommener Berechnung) dem per Januar 2009 zur Verfügung gestellten Kapital ein