5.2 Die Berufungsbeklagte liess geltend machen (act. B 8, S. 23 f.), gänzlich durch die Vorinstanz unbeurteilt geblieben sei der Einwand, wonach bei einem Auseinanderfallen des Rechnungstages der Klageforderung zu dem vom Haftpflichtversicherer im Januar 2009 abschliessend kapitalisiert zur Verfügung gestellten Substrat von CHF 1‘200‘000.00 ein Nachteil zu ihren Ungunsten resultiere.