Unzulässig wäre es hingegen, wenn das Kantonsgericht auf den Geschäftsabschluss, der sich bei den Akten befand, abgestellt hätte, auf den die Parteien in ihren Rechtsschriften aber nicht Bezug genommen hätten40. Wie oben (E. 4.4) dargelegt, verhält es sich vorliegend anders und die Berufungsbeklagte selbst hat in der Klageantwort explizit auf den Geschäftsabschluss hingewiesen. Illustrativ zu diesem Thema sind auch die Ausführungen von PAUL OBERHAMMER41, gemäss welchem kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die richtige, aber aufgrund überschiessender gerichtlicher Aktivität