Wenn das Kantonsgericht aus dem Geschäftsabschluss etwas anderes herausgelesen hat, als das, was die Berufungsbeklagte damit beweisen wollte, ist das unglücklich für diese, stellt jedoch keine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes dar. Unzulässig wäre es hingegen, wenn das Kantonsgericht auf den Geschäftsabschluss, der sich bei den Akten befand, abgestellt hätte, auf den die Parteien in ihren Rechtsschriften aber nicht Bezug genommen hätten40. Wie oben (E. 4.4) dargelegt, verhält es sich vorliegend anders und die Berufungsbeklagte selbst hat in der Klageantwort explizit auf den Geschäftsabschluss hingewiesen.