Der Geschäftsabschluss aus dem Jahre 1993 von C___ wurde von der Berufungsbeklagten ordnungsgemäss in den Prozess eingeführt und das Kantonsgericht war befugt, sich auf dieses Beweismittel zu stützen. Wenn das Kantonsgericht aus dem Geschäftsabschluss etwas anderes herausgelesen hat, als das, was die Berufungsbeklagte damit beweisen wollte, ist das unglücklich für diese, stellt jedoch keine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes dar.