Seite 35 Entgegen der Rüge der Berufungsbeklagten kann das Obergericht auch keine Verletzung der Verhandlungsmaxime, d.h. von Art. 55 ZPO, erkennen. Der Geschäftsabschluss aus dem Jahre 1993 von C___ wurde von der Berufungsbeklagten ordnungsgemäss in den Prozess eingeführt und das Kantonsgericht war befugt, sich auf dieses Beweismittel zu stützen.