Die Vorinstanz hat aus dem Jahresabschluss, in dem Aufwendungen für Fahrzeuge (konkret Steuern und Treibstoff) aktiviert und Abschreibungen vorgenommen wurden, gefolgert, dass diese Kosten via Preiskalkulation wohl weitgehend auf die Kunden abgewälzt wurden und nicht vom Geschädigten selbst getragen werden mussten. Dabei handelt es sich nach Meinung des Obergerichts um eine allgemeine kaufmännische Gegebenheit, auf die die Parteien nicht speziell hingewiesen zu werden brauchten39.