Eine versicherte Person ist dann invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen, wenn sie infolge ihrer Invalidität den Arbeitsweg weder zu Fuss, dem Fahrrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder dies nicht zugemutet werden kann. Die IV übernimmt hingegen keine Kosten, falls eine nichtinvalide Person in derselben Situation auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre (Ziffer 2086 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI). Als existenzsichernde Erwerbstätigkeit wird ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1‘763.00 angesehen (Anhang 1, Ziffer 6.2 KHMI).