Seite 34 Gestützt auf Art. 21 aIVG i.V.m. Art. 14 aIVV ergibt sich, dass durch die Behinderung notwendig gewordene Abänderungen an Motorfahrzeugen und Amortisationsbeiträge von der Invalidenversicherung zu tragen sind. Weiter wird zur Konkretisierung auf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) verwiesen. In dieser wird festgehalten, dass sich der Anspruch auf Hilfsmittel auf invaliditätsbedingt notwendige Anpassungen und Zubehör erstreckt (Art. 2 der HVI). Art.