Es gilt die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten sowie dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, zu ermitteln36. Bei Körperverletzungen sind Aufwendungen für Heilungsmassnahmen, Kuren, vorübergehende oder dauernde Pflege, Medikamente, ärztliche Gutachten, Transporte, Krücken, u.s.w. als erstattungsfähige Kosten zu qualifizieren. Sofern eine bleibende Behinderung besteht, fallen die Kosten für ein Invalidenfahrzeug ebenfalls unter den ersatzfähigen Schaden, wenn der Geschädigte erwerbstätig ist37. War der Geschädigte bereits vor dem Haftpflichtfall motorisiert,