Der Begriff des Schadens bezieht sich nur auf die ökonomisch messbaren Folgen einer Beeinträchtigung35. Es gilt die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten sowie dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, zu ermitteln36. Bei Körperverletzungen sind Aufwendungen für Heilungsmassnahmen, Kuren, vorübergehende oder dauernde Pflege, Medikamente, ärztliche Gutachten, Transporte, Krücken, u.s.w. als erstattungsfähige Kosten zu qualifizieren.