4.5 Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens. Der Schadenersatz dient als Ausgleich der Vermögensverminderung. Hierzu sind die Verminderung der Aktiven, die Vermehrung der Passiven sowie der entgangene Gewinn zu verstehen34. Der Begriff des Schadens bezieht sich nur auf die ökonomisch messbaren Folgen einer Beeinträchtigung35.