Seite 33 seien. Herr C___ habe im Unfallzeitpunkt an der M___strasse in H___ gewohnt, also nicht abgelegen, sodass nicht gesagt werden könne, er sei schon vor dem Unfall auf einen PW zur Zurücklegung des Arbeitsweges angewiesen gewesen. Die Vorinstanz habe zu Recht ausgeführt, dass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Geschädigten nicht zumutbar sei.