Die Berufungsbeklagte blende auch den Umstand aus, dass Herr C___ seinen Invalidenlohn bloss unter Inkaufnahme eines Arbeitsweges von 50 km/Tag erzielen könne, was entsprechende Kosten verursache. Das Erzielen des Invalidenlohnes sei Teil der Schadenminderungspflicht. Auf der andern Seite wolle man die dadurch entstehenden Mehrkosten und die im Gegensatz zu früher absolut gegebene Notwendigkeit der Benützung eines Motorfahrzeuges nicht honorieren. Dies, obwohl im Rahmen der Direktschadenerledigung die Leistungen der Berufungsklägerin in Abzug gebracht worden