_ habe Anspruch darauf, trotz der Unfallfolgen einem ein existenzsicherndes Einkommen garantierenden Beruf nachzugehen. Während gesunde Personen für das Zurücklegen des Arbeitsweges eben gerade nicht auf ein Fahrzeug angewiesen seien, treffe dies für Herrn C___ wegen der Unfallfolgen (leider) zu. Er sei unfall- und invaliditätsbedingt auf die Benützung eines Fahrzeuges zwecks Ausübung seiner Arbeitstätigkeit angewiesen. Die Berufungsbeklagte blende auch den Umstand aus, dass Herr C___ seinen Invalidenlohn bloss unter Inkaufnahme eines Arbeitsweges von 50 km/Tag erzielen könne, was entsprechende Kosten verursache.