Bei den Überlegungen der Vorinstanz handle es sich um Rechtsfragen, die auch berücksichtigt werden durften ohne dass die Parteien entsprechende Behauptungen aufgestellt hätten. Das geltend gemachte Quantitativ unter diesem Titel sei von der Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt worden. Die Ausrichtung eines Amortisationsbeitrages ziele darauf ab, die zur Zurücklegung des Arbeitsweges invaliditätsbedingte Notwendigkeit der Benützung eines Motorfahrzeuges und die daraus resultierende Entwertung und Reparaturbedürftigkeit dieses Fahrzeugs abzugelten.