Tatsache sei und bleibe, dass der Fahrzeugaufwand vor dem Unfall als Geschäftsaufwand durch die Preiskalkulation auf die Kunden ganz oder teilweise habe überwälzt werden können, was heute nicht mehr der Fall sei, weil der Geschädigte als technischer Sachbearbeiter in unselbständiger Stellung tätig sei. Bei den Überlegungen der Vorinstanz handle es sich um Rechtsfragen, die auch berücksichtigt werden durften ohne dass die Parteien entsprechende Behauptungen aufgestellt hätten.