Dass in der Preiskalkulation alle Aufwandpositionen berücksichtigt und insoweit an die Kunden weiterverrechnet würden, sei eine Binsenwahrheit und habe von der Vorinstanz in ihre Überlegungen miteinbezogen werden dürfen, ohne dass dies explizit behauptet worden wäre. Die Verhandlungsmaxime sei nicht verletzt worden. Tatsache sei und bleibe, dass der Fahrzeugaufwand vor dem Unfall als Geschäftsaufwand durch die Preiskalkulation auf die Kunden ganz oder teilweise habe überwälzt werden können, was heute nicht mehr der Fall sei, weil der Geschädigte als technischer Sachbearbeiter in unselbständiger Stellung tätig sei.