4.3 Gemäss der Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte in Rz. 29 der Klageantwort behauptet, aus dem Geschäftsabschluss 1993 ergebe sich, dass Betriebsfahrzeuge aktiviert und abgeschrieben und ausserdem Aufwände für Fahrzeugtreibstoff und Fahrzeugunterhalt in der Erfolgsrechnung als Aufwand ausgewiesen worden seien (act. B 11, S. 13 ff.). Dass in der Preiskalkulation alle Aufwandpositionen berücksichtigt und insoweit an die Kunden weiterverrechnet würden, sei eine Binsenwahrheit und habe von der Vorinstanz in ihre Überlegungen miteinbezogen werden dürfen, ohne dass dies explizit behauptet worden wäre.