Hätte es die Vorinstanz in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ZPO bei der zutreffenden Feststellung belassen, dass der Geschädigte für Fahrten zu Baustellen schon vor dem Unfallereignis ein Fahrzeug benötigt habe, hätte sie davon ausgehen müssen, dass er bereits als nicht invalide Person auf ein Motorfahrzeug angewiesen gewesen wäre. Wenn er als selbständig Erwerbender schon vor dem zu beurteilenden Unfallereignis auf ein