Zwar sei auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Geschädigte bereits vor dem Unfallereignis und für Fahrten zu Baustellen ein Fahrzeug benötigt habe. Danach habe diese jedoch ausgeführt, solche Kosten hätten beim Geschädigten Geschäftsaufwand dargestellt und seien mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Teil an Kunden weiterverrechnet worden. Eine solche Sachverhaltsdarstellung sei von der Berufungsbeklagten nie vorgetragen worden, womit angesichts der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) nicht darauf hätte abgestützt werden dürfen. Hätte es die Vorinstanz in Anwendung von Art.