4.2 Die Berufungsbeklagte lässt vortragen (act. B 8, S. 22 f.), das Kantonsgericht habe den Einwand nicht beachtet, wonach kein Regress im Umfang von Amortisationskostenbeiträgen zuzusprechen sei, da der Geschädigte bereits als nicht invalide Person zur Ausübung seiner Berufstätigkeit auf ein Motorfahrzeug angewiesen gewesen sei. Zwar sei auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Geschädigte bereits vor dem Unfallereignis und für Fahrten zu Baustellen ein Fahrzeug benötigt habe.