Mehrmaliges Umsteigen sei für ihn sehr aufwändig und umständlich. Zudem sei er beim Umsteigen auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass er Fahrten mit dem Personenwagen selbständig durchführen könne und keine Hilfe benötige. Die Amortisationskosten seien demzufolge zu Recht von der IV übernommen worden. Die Berechnung für zukünftige Amortisationskosten werde durch die Berufungsbeklagte nicht bestritten. Die Amortisationskosten würden daher im Betrag von CHF 31‘770.00 gutgeheissen.